BFH - Beschluß vom 04.08.1999
VIII B 77/99
Normen:
FGO § 105 Abs. 5, § 115 Abs. 2, 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 71

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umdeutung einer unzulässigen NZB, § 105 Abs. 5 FGO

BFH, Beschluß vom 04.08.1999 - Aktenzeichen VIII B 77/99

DRsp Nr. 2000/717

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umdeutung einer unzulässigen NZB, § 105 Abs. 5 FGO

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Eine unzulässige NZB, mit der ein Verfahrensmangel i.S.d. § 116 Abs. 1 FGO gerügt wird, kann nicht in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision umgedeutet werden. 3. Ob und inwieweit ein FG von der Begründungserleichterung gem. § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Dieses ist jedoch nicht grenzenlos. 4. Wie weit die Befugnis zur Kurzbegründung reicht, hängt im Einzelfall davon ab, inwieweit der Zweck der Urteilsbegründung durch die dem Rechtsuchenden bekannten, vom Gericht bestätigten (schriftlichen) Ausführungen der Verwaltung erreicht wird oder noch der Ergänzung bzw. Klarstellung bedarf.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 5, § 115 Abs. 2, 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung