BFH - Beschluss vom 22.01.2009
VIII B 43/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 759
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1993/07

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zur Frage der gesetzlichen Anforderungen an eine dem beratenden Betriebswirt ähnelndeTätigkeit genügende Berufstätigkeit

BFH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen VIII B 43/08

DRsp Nr. 2009/5441

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zur Frage der gesetzlichen Anforderungen an eine dem beratenden Betriebswirt ähnelndeTätigkeit genügende Berufstätigkeit

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1;

Gründe:

Im Streit ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Mathematiker, in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber einer Kommanditgesellschaft in X und einem Institut in Z im Streitjahr freiberuflich tätig war ähnlich einem beratenden Betriebswirt, oder aber gewerblich, wie der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) meint.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).