BFH - Beschluss vom 25.03.2009
VIII B 210/08
Normen:
FGO § 100 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 125 Abs. 3; AO § 195;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1396
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3147/06

Grundsätzliche Bedeutung eines zu beachtenden Verwertungsverbots der bei der Außenprüfung getroffenen Feststellungen einer örtlich unzuständigen Finanzbehörde i.R. eines Verfahrens gegen den aufgrund dieser Feststellungen erlassenen Bescheids; Grundsätzliche Bedeutung eines schwerwiegenden, zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung führenden Mangels der durch die Prüfungsanordnung angegebenen Beauftragung einer an sich örtlich unzuständigen Behörde durch die zuständige Behörde gem. § 195 S. 2 Abgabenordnung (AO); Hemmung der Verjährung durch die von der beauftragten Finanzbehörde durchgeführte Außenprüfung bei Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beauftragung auf Anfechtung hin

BFH, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen VIII B 210/08

DRsp Nr. 2009/16025

Grundsätzliche Bedeutung eines zu beachtenden Verwertungsverbots der bei der Außenprüfung getroffenen Feststellungen einer örtlich unzuständigen Finanzbehörde i.R. eines Verfahrens gegen den aufgrund dieser Feststellungen erlassenen Bescheids; Grundsätzliche Bedeutung eines schwerwiegenden, zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung führenden Mangels der durch die Prüfungsanordnung angegebenen Beauftragung einer an sich örtlich unzuständigen Behörde durch die zuständige Behörde gem. § 195 S. 2 Abgabenordnung (AO); Hemmung der Verjährung durch die von der beauftragten Finanzbehörde durchgeführte Außenprüfung bei Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beauftragung "auf Anfechtung hin"

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 125 Abs. 3; AO § 195;

Gründe:

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

a)