BFH - Beschluss vom 16.07.2007
VII B 338/06
Normen:
AO § 281; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2229
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2269/03

Grundsätzliche Bedeutung; Ermessensfehlgebrauch; Vollstreckung in Geschäftskonto statt in das Anlagevermögen

BFH, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen VII B 338/06

DRsp Nr. 2007/17575

Grundsätzliche Bedeutung; Ermessensfehlgebrauch; Vollstreckung in Geschäftskonto statt in das Anlagevermögen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage. 2. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, wenn das FA statt in das Anlagevermögen in das Geschäftskonto vollstreckt. 3. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Vollstreckung in Sachen und Forderungen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander zulässig ist.

Normenkette:

AO § 281; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: