BFH - Beschluss vom 29.08.2002
III B 16/02
Normen:
EStG §§ 2 32a Abs. 1 S. 2 § 32b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 39

Grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts; Progressionsvorbehalt

BFH, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen III B 16/02

DRsp Nr. 2002/17425

Grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts; Progressionsvorbehalt

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts.3. Nach der Rspr. des BFH zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG und der verfassungsrechtlichen Billigung dieser Rspr. ist kein weiterer Klärungsbedarf zu dieser Rechtsfrage erkennbar, wenn sich der Stpfl. nur auf die Fehlerhaftigkeit dieser Rspr. bezieht, sich aber mit der Rspr. im Ergebnis nicht auseinandersetzt.

Normenkette:

EStG §§ 2 32a Abs. 1 S. 2 § 32b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).