BFH - Beschluss vom 03.02.2005
I B 152/04
Normen:
EStG § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1214
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 145/2003

Grundsätzliche Bedeutung; Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis

BFH, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen I B 152/04

DRsp Nr. 2005/6918

Grundsätzliche Bedeutung; Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass ein aus Art. 3 GG herzuleitender Anspruch auf Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis nicht besteht.

Normenkette:

EStG § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 ;

Gründe:

Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.