BFH - Beschluss vom 28.01.2005
III B 91/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; HGB § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1141
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 236/03

Grundsätzliche Bedeutung; GbR - Gesellschafterhaftung für Unternehmenssteuer

BFH, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen III B 91/04

DRsp Nr. 2005/5960

Grundsätzliche Bedeutung; GbR - Gesellschafterhaftung für Unternehmenssteuer

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Lässt sich eine Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten oder ist sie nicht umstritten, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit.3. Nach herrschender Meinung haften Gesellschafter einer GbR für Unternehmenssteuern auf der Grundlage der neueren BGH-Rspr. in entsprechender Anwendung des § 128 HGB.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; HGB § 128 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).