BFH - Beschluss vom 10.08.2005
I B 27/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ; KStG (1991) § 14 Nr. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 133
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1738/03

Grundsätzliche Bedeutung; geschäftsleitende Holding - einheitliche Leitung

BFH, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen I B 27/05

DRsp Nr. 2005/18897

Grundsätzliche Bedeutung; geschäftsleitende Holding - einheitliche Leitung

1. Zu der Frage, wann eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.2. Die Frage, ob die für die Annahme einer geschäftsleitenden Holding erforderliche einheitliche Leitung nur durch die schriftlichen Richtlinien der Geschäftspolitik, sondern auch durch andere Schriftstücke nachgewiesen werden kann, ist durch die Rechtsprechung geklärt (Hinweis auf BFH-Urt. v. 17.12.1969 I 252/64, BStBl II 1970, 257).3. Ob das - angeblich - herrschende Unternehmen Einfluss auf die Geschäftsleitung der abhängigen Unternehmen nimmt, ist vor allem eine tatrichterliche Frage und daher der Würdigung des FG vorbehalten.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ; KStG (1991) § 14 Nr. 2 S. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam.