BFH - Beschluss vom 06.10.2003
VII B 7/03
Normen:
AO (1977) § 227 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 79

Grundsätzliche Bedeutung; Getreide-Mitverantwortungsabgabe

BFH, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen VII B 7/03

DRsp Nr. 2003/14558

Grundsätzliche Bedeutung; Getreide-Mitverantwortungsabgabe

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Erstattung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe, die für in der Zeit vom 1.7. bis zum 2.10.1990 geliefertes Getreide bezahlt wurde, nach den Bestimmungen der AO richtet. Das gilt auch für Billigkeitsmaßnahmen.

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist durch Umwandlung aus einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) hervorgegangen. Für die Getreidelieferungen der LPG vom 1. Juli bis zum 2. Oktober 1990 an die X-GmbH (Marktbeteiligte) behielt diese vom Kaufpreis die Getreide-Mitverantwortungsabgabe ein, die sie am 26. November 1990 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) anmeldete und abführte. Im Anschluss an eine bei der Marktbeteiligten durchgeführte Außenprüfung hob das HZA mit Bescheid vom 13. Juli 1992 den Vorbehalt der Nachprüfung der Abgabenanmeldung auf.

Im Dezember 1995 beantragte die Marktbeteiligte u.A. im Namen der Klägerin die Erstattung der Abgaben, was das HZA mit Bescheid vom 22. Juli 1999 ablehnte.