BFH - Beschluss vom 31.10.2005
XI B 221/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 526
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2449/02

Grundsätzliche Bedeutung; häusliches Arbeitszimmer

BFH, Beschluss vom 31.10.2005 - Aktenzeichen XI B 221/04

DRsp Nr. 2006/1298

Grundsätzliche Bedeutung; häusliches Arbeitszimmer

1. Beim Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eines Entscheidung des BFH über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt.2. Der BFH hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der Auslegung des Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG befasst und in diesen Entscheidungen auch die Auffassung vertreten, dass die Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig sind der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und die Nichtanerkennung von Medikamenten und Präparaten als außergewöhnliche Belastung.