Der Senat sieht von der Darstellung des Sachverhaltes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).
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