BFH - Beschluss vom 16.02.2005
I B 144/04
Normen:
EStDV § 73g ; EStG § 50a Abs. 7 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1264
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6515/00

Grundsätzliche Bedeutung; Haftungsbescheid

BFH, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen I B 144/04

DRsp Nr. 2005/8915

Grundsätzliche Bedeutung; Haftungsbescheid

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt, wenn lediglich geltend gemacht wird, das FG habe den Haftungsbescheid bestätigt, obwohl der Kaufvertrag nichtig gewesen sei, denn bei einem nichtigen Geschäft greife § 50 a Abs. 7 EStG nicht ein.

Normenkette:

EStDV § 73g ; EStG § 50a Abs. 7 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Senat sieht von der Darstellung des Sachverhaltes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).