Grundsätzliche Bedeutung in Zolltarifsachen; Tarifierung von Elektro-Laufbändern
BFH, Beschluss vom 20.09.2002 - Aktenzeichen VII B 226/02
DRsp Nr. 2003/2780
Grundsätzliche Bedeutung in Zolltarifsachen; Tarifierung von Elektro-Laufbändern
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn es um die Einreihung einer Ware in die KN geht.2. Elektro-Laufbänder werden als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung von der UPos 9506 91 00 KN erfasst.