BFH - Beschluss vom 10.08.2007
III B 96/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2274
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3115/05

Grundsätzliche Bedeutung; Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

BFH, Beschluss vom 10.08.2007 - Aktenzeichen III B 96/06

DRsp Nr. 2007/19045

Grundsätzliche Bedeutung; Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) als Freigrenze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen im Jahr 1982 geborenen Sohn, der am 1. Oktober 2002 eine Ausbildung zum Krankenpfleger begann und eine eigene Wohnung am Beschäftigungsort.

Mit Bescheid vom 15. September 2005 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag des Klägers auf Zahlung des Kindergeldes für das Jahr 2004 ab, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag von 7 680 EUR überschritten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung). Die Familienkasse ging dabei von Einkünften des Sohnes in Höhe von 8 269,98 EUR aus (Ausbildungsvergütung in Höhe von 11 876,79 EUR abzüglich Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 2 486,01 EUR sowie Werbungskosten in Höhe von 1 120,80 EUR).

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ermittelte dagegen die Einkünfte des Sohnes im Jahr 2004 mit einem Betrag von 7 867,10 EUR, da es u.a. Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten beurteilte.