BFH - Beschluss vom 27.04.2005
I B 224/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1822
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2647/02

Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit

BFH, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen I B 224/04

DRsp Nr. 2005/12258

Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit

1. Zu den Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, wenn sie sich bereits aus gesetzlichen Regelungen heraus beantworten lässt. In diesem Fall kann auch die Rüge einer inhaltlichen Abweichung der Vorentscheidung von diesen Vorschriften, selbst wenn sie berechtigt wäre, keine grundsätzliche Bedeutung begründen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezeichneten Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.