BFH - Beschluß vom 05.07.1999
VIII B 7/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1622

Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen

BFH, Beschluß vom 05.07.1999 - Aktenzeichen VIII B 7/99

DRsp Nr. 1999/8611

Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn es um die Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen geht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Grundsätzliche Bedeutung

a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "ob dann, wenn ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ... stehender Steuerbescheid ausdrücklich aufgrund einer geänderten Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes (sowohl im Betriebsprüfungsbericht wie im Steuerbescheid) entgegen § 176 AO zu Lasten des Steuerbürgers geändert wird, später aufgrund des Einspruchs des Steuerbürgers diese Begründung ausgetauscht werden kann durch eine völlig andere Begründung".