BFH - Beschluss vom 23.09.2004
VII B 367/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 328
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 652/99

Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit

BFH, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen VII B 367/03

DRsp Nr. 2004/20491

Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Die Frage, ob es in Steuerangelegenheiten der Jahre 1945 bis 1949 bei der üblichen Darlegungs- und Beweislast bleibt und ob an die Rechtsnachfolger vermeintlicher Steuerschuldner darüber hinausgehende Anforderungen an die Mitwirkungspflicht zu stellen sind, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht fähig. Denn die Anforderungen, die an die Mitwirkungspflicht zu stellen sind und die Folgen einer Verletzung der den Beteiligten obliegenden Mitwirkungspflicht bemessen sich nach den konkreten Verhältnissen und besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: