BFH - Beschluss vom 06.10.2005
II B 167/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 321
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1087/04

Grundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen II B 167/04

DRsp Nr. 2005/20859

Grundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert ein konkretes Eingehen darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist.2. Stützt das FG seine Entscheidung auf zwei jeweils selbstständig tragende Gesichtspunkte, muss die Beschwerde für jede dieser beiden Erwägungen in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Art und Weise einen Grund für die Zulassung der Revision darlegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Eine Schuldnerin (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte mit Vertrag vom 29. März 1996 das Erbbaurecht an einem Grundstück, wobei im vereinbarten Kaufpreis die Baukosten als Vertragsgegenstand enthalten waren. Das damals zuständige Finanzamt setzte für diesen Vorgang mit Bescheid vom 2. Mai 1996 Grunderwerbsteuer fest. Mit notarieller Urkunde vom 3. Februar 2000 wurde der Kaufpreis für das Erbbaurecht herabgesetzt, da die Verkäuferin die geschuldete Bauleistung nicht erbracht hatte und auch nicht mehr erbringen sollte.