I. Eine Schuldnerin (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte mit Vertrag vom 29. März 1996 das Erbbaurecht an einem Grundstück, wobei im vereinbarten Kaufpreis die Baukosten als Vertragsgegenstand enthalten waren. Das damals zuständige Finanzamt setzte für diesen Vorgang mit Bescheid vom 2. Mai 1996 Grunderwerbsteuer fest. Mit notarieller Urkunde vom 3. Februar 2000 wurde der Kaufpreis für das Erbbaurecht herabgesetzt, da die Verkäuferin die geschuldete Bauleistung nicht erbracht hatte und auch nicht mehr erbringen sollte.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|