1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung regelmäßig die Bezeichnung des Kl. unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift erfordert.
Gründe:
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
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