BFH - Beschluss vom 03.04.2007
I B 105/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1629
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7391/02

Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfehler der Vorinstanz

BFH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen I B 105/06

DRsp Nr. 2007/13869

Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfehler der Vorinstanz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Rüge, das FG habe fehlerhaft jemanden als faktischen Geschäftsführer behandelt und unter Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen vGA angenommen, bezeichnet keinen Revisionszulassungsgrund sondern einen materiellen Rechtsfehler des FG. Die Zulassung der Revision kann damit nicht erreicht werden. 3. Wegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers kann die Revision nur zugelassen werden, wenn das Urteil des FG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Zulassung der Revision u.a. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) für geboten.