BFH - Beschluss vom 09.02.2006
X B 107/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 938
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 489/01

Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen X B 107/05

DRsp Nr. 2006/7655

Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wird nicht durch die Höhe von Aufwendungen begründet.3. Der Revisionszulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert, dass es sich um eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handelt, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf.