BFH - Beschluss vom 18.05.2005
X B 107/04
Normen:
FGO § 51 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1617
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 698/01

Grundsätzliche Bedeutung; Richterablehnung; Befangenheit

BFH, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen X B 107/04

DRsp Nr. 2005/10005

Grundsätzliche Bedeutung; Richterablehnung; Befangenheit

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Besorgnis der Befangenheit kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung innerhalb des dafür vorgesehenen Zwischenverfahrens geltend gemacht werden, nicht aber im NZB-Verfahren.

Normenkette:

FGO § 51 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Es kann offen bleiben, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen der versäumten Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, obwohl ihre Bevollmächtigte nicht durch Vorlage eines Postausgangsbuches oder einer sonstigen, zeitnah zu der angeblich rechtzeitigen Absendung der Beschwerdebegründung gefertigten schriftlichen Notiz über diesen Vorgang die zeitgerechte Absendung der Beschwerdebegründung nachgewiesen hat (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231). Denn die Beschwerde ist auch dann, wenn der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt würde, unzulässig, weil nicht nach Maßgabe des § 116 Abs. Satz 3 dargelegt ist, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe des § Abs. Nr. und vorliegen.