Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Zulassungsgrund, auf den die Beschwerde allein gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung) ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände, welche die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (s. dazu näher: z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|