BFH - Beschluß vom 17.03.1999
X B 193/98
Normen:
AO §§ 41 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1181

Grundsätzliche Bedeutung; Rückwirkung

BFH, Beschluß vom 17.03.1999 - Aktenzeichen X B 193/98

DRsp Nr. 1999/7296

Grundsätzliche Bedeutung; Rückwirkung

1. Einwände, die die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen, können keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. 2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, inwieweit bei laufend veranlagten Steuern für laufende Geschäftsvorfälle rückwirkende Ereignisse i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht kommen; regelmäßig ist dem Eintritt neuer Ereignisse in diesem Bereich keine Rückwirkung beizumessen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn ein Steuertatbestand betroffen ist, der - wie z. B. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 EStG - an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpft.

Normenkette:

AO §§ 41 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Zulassungsgrund, auf den die Beschwerde allein gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung) ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände, welche die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (s. dazu näher: z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.).