BFH - Beschluss vom 10.02.2004
VII B 224/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; HGB § 171 § 172 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1060
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1401/01

Grundsätzliche Bedeutung: Rückzahlung einer Kommanditeinlage

BFH, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen VII B 224/03

DRsp Nr. 2004/8136

Grundsätzliche Bedeutung: Rückzahlung einer Kommanditeinlage

1. Ob die Ausreichung eines Darlehens an den Kommanditisten in jedem Fall eine Rückzahlung seiner Einlage darstellt, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn bei der rechtlichen Beurteilung, ob eine Darlehensgewährung als "Rückzahlung" i.S. des § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB anzusehen ist, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.2. Die Umwandlung der Einlage oder des Auseinandersetzungsguthabens in ein Darlehen ist nicht als Rückgewähr i.S. von § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB anzusehen, solange nicht die Darlehensschuld beglichen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; HGB § 171 § 172 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG), für deren Umsatzsteuer-Schulden und steuerlichen Nebenleistungen er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) neben einer weiteren Kommanditistin mit Haftungsbescheid vom ... in Höhe seiner Kommanditeinlage in Anspruch genommen worden ist. Seine Einlage hat der Kläger bei Gründung der Gesellschaft voll erbracht. Die Anteile hat er treuhänderisch für den Treugeber K gehalten.