BFH - Beschluss vom 10.02.2004
VII B 225/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; HGB §§ 171 172 ;

Grundsätzliche Bedeutung: Rückzahlung einer Kommanditeinlage

BFH, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen VII B 225/03

DRsp Nr. 2004/16710

Grundsätzliche Bedeutung: Rückzahlung einer Kommanditeinlage

1. Ob die Ausreichung eines Darlehens an den Kommanditisten in jedem Fall eine Rückzahlung seiner Einlage darstellt, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn bei der rechtlichen Beurteilung, ob eine Darlehensgewährung als "Rückzahlung" i.S. des § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB anzusehen ist, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. 2. Die Umwandlung der Einlage oder des Auseinandersetzungsguthabens in ein Darlehen ist nicht als Rückgewähr i.S. von § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB anzusehen, solange nicht die Darlehensschuld beglichen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; HGB §§ 171 172 ;