BFH - Beschluss vom 03.05.2005
X B 2/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1601
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1447/00

Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen X B 2/05

DRsp Nr. 2005/9305

Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht verlangt die Darlegung, aus welchen genau bezeichneten Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung/Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, unten 1., und Verfahrensmängel, unten 2.) nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

1. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, entspricht seine Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.