I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein polnischer Staatsbürger, der seit Dezember 2001 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, wurde am 13. Februar 2003 in H als Fahrer eines PKW mit polnischem Kennzeichen von Beamten des Zollkommissariats angehalten. Aufgrund der Einlassung des Klägers erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) am 22. April 2003 einen Einfuhrabgabenbescheid (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) wegen vorschriftswidrigen Verbringens des PKW in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Einspruch und Klage des Klägers hatten keinen Erfolg.
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