Die Zulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Sie erfolgt zur Klärung der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der sog. Selbstwerbung von Holz eine sonstige Leistung (tauschähnlicher Umsatz) vorliegt.
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