BFH - Beschluss vom 22.10.2002
VII B 178/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZK Art. 71, 220 Abs. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 214

Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung

BFH, Beschluss vom 22.10.2002 - Aktenzeichen VII B 178/02

DRsp Nr. 2002/18416

Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Die Rechtsfrage, nach welchen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ob ein zollamtlicher Irrtum für den Abgabenschuldner erkennbar war oder nicht (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK), ist rechtsgrundsätzlich dahin geklärt, dass es insoweit auf die konkrete Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ankommt, wobei namentlich die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind. Der zollamtliche Irrtum schließt noch nicht dessen nicht Erkennbarkeit durch den Beteiligten ein.3. Die Frage, ob die Beschaffenheitsvermutung nach Art. 71 ZK einer nachträglichen anderweitigen Tarifierung entgegenstehen kann, ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Art. 71 ZK betrifft nur die Feststellung der tatsächlichen Beschaffenheit von Waren. Steht deren tatsächliche Beschaffenheit fest, so ist deren Einreihung in eine bestimmte UPos der KN eine Rechtsfrage. Hierzu enthält Art. 71 ZK keine Regelungen, weil es dabei um die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren auf die festgestellte Beschaffenheitsgrundlage geht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZK Art. 71, 220 Abs. 2 lit. b ;

Gründe: