Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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