BFH - Beschluß vom 24.02.1999
IV B 74/98
Normen:
AO §§ 194 196 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1115

Grundsätzliche Bedeutung; Teilabschnitt eines Feststellungszeitraums als möglicher Prüfungszeitraum

BFH, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen IV B 74/98

DRsp Nr. 1999/5777

Grundsätzliche Bedeutung; Teilabschnitt eines Feststellungszeitraums als möglicher Prüfungszeitraum

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn es darum geht, ob ein Teilabschnitt eines Feststellungszeitraums ein möglicher Prüfungszeitraum i.S.v. §§ 194, 196 AO sein kann.

Normenkette:

AO §§ 194 196 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.