BFH - Beschluß vom 22.04.1999
V B 163/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1451

Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz

BFH, Beschluß vom 22.04.1999 - Aktenzeichen V B 163/98

DRsp Nr. 1999/8494

Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz

1. Rechtsfragen, die außer Kraft getretenes Recht betreffen, kommt nach höchstrichterlicher Rspr. regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das FG in einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, und wenn das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) handelt mit elektronischen Bauelementen. Im Rahmen ihres Unternehmens bezog sie Leistungen von dem in Berlin ansässigen Unternehmer X.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 machte die Klägerin erstmals den Kürzungsanspruch nach § 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) für die Jahre 1988 bis 1991 geltend. Hierzu legte sie auf Rechnungsdurchschriften des X angebrachte Ursprungsbescheinigungen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, nach § 8 BerlinFG vom 9. Februar 1995 vor. Diese Ursprungsbescheinigungen hatte X im Jahre 1994 beantragt.