BFH - Beschluss vom 08.11.2005
X B 105/05
Normen:
FGO § 76 § 81 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 347
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 166/2000

Grundsätzliche Bedeutung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

BFH, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen X B 105/05

DRsp Nr. 2005/20400

Grundsätzliche Bedeutung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Im FG-Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Ein mittelbares Beweismittel wie eine ohne Aufforderung abgegebene "eidesstattliche Erklärung" kann zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint.3. Das FG ist bei Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nicht an das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen vorgelegten Beweismittel gebunden.

Normenkette:

FGO § 76 § 81 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie eines Verfahrensmangels nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise begründet.