I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Inhaberin einer Zulassung von Bestandsaufzeichnungen für Tätigkeiten in der Freizone X sowie einer Zulassung der Freihafenlagerung von Gemeinschaftswaren. Diese Zulassungen waren zunächst dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, K, erteilt worden und waren nach Gründung der Klägerin auf diese mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) vom 27. Oktober 1998 übertragen worden. Nach Ermittlungen des Zollfahndungsamts beging K unter seiner Einzelfirma, der Firma A sowie der Firma B mehrere Steuerstraftaten in drei Tatkomplexen:
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