BFH - Beschluss vom 25.02.2004
I B 130/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 969
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 120/2000

Grundsätzliche Bedeutung; Urteilsauslegung

BFH, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen I B 130/03

DRsp Nr. 2004/5519

Grundsätzliche Bedeutung; Urteilsauslegung

Die Reichweite einer gerichtlichen Entscheidung ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist sowohl auf den Tenor als auch auf die Urteilsgründe abzustellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 96 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die u.a. eigene und angemietete Binnenschiffe betreibt. Ihr alleiniger Gesellschafter war in den Streitjahren (1993 und 1994) X und ihre Geschäftsführerin dessen Ehefrau. X war außerdem Alleingesellschafter der B-GmbH; Frau X betrieb ein Einzelunternehmen, das seine Frachtaufträge ausschließlich von der Klägerin erhielt.

Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin Steuerbescheide für die Streitjahre, in denen er verschiedene Vorgänge als vGA würdigte. Dabei ging es u.a. um folgende Sachverhalte:

- Die Klägerin gewährte in den Streitjahren der B-GmbH ein zinsloses Darlehen. Der durchschnittliche Darlehensbetrag belief sich auf ... DM (1993) bzw. ... DM (1994). Das FA leitete daraus vGA in Höhe von ... DM (1993) und ... DM (1994) ab.