BFH - Beschluss vom 31.05.2005
XI B 164/04
Normen:
EStG § 10d ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1833
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2298/03

Grundsätzliche Bedeutung; Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Hinblick auf Art. 3 GG

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen XI B 164/04

DRsp Nr. 2005/14222

Grundsätzliche Bedeutung; Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Hinblick auf Art. 3 GG

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Wird die grundsätzliche Bedeutung auf die Rechtswidrigkeit der in § 10d EStG enthaltenen Regelung des Verlustabzugs gestützt, muss dargelegt werden, inwieweit der Gesetzgeber die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten hat.3. Durch die Rspr. des BVerfG ist der Prüfungsmaßstab für die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Gleichheitssatz geklärt. Es ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat.

Normenkette:

EStG § 10d ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: