BFH - Beschluss vom 31.01.2005
III B 59/04
Normen:
EStG (1990) § 33a Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1081
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4287/02

Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

BFH, Beschluss vom 31.01.2005 - Aktenzeichen III B 59/04

DRsp Nr. 2005/5775

Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

1. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, ist zur substantiierten Darlegung eine an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rspr. des BVerfG orientierte Auseinandersetzung erforderlich. In der Beschwerdeschrift ist zu erläutern, gegen welche Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll; der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rspr. des BVerfG und des BFH.2. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, sofern nicht besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen.3. Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern müssen von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums, da sie nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit wie diese entstehen und für die Eltern auch nicht verloren sind; vielmehr stellen sie - zumindest auf Sicht - Investitionen der Eltern in die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft ihrer Kinder dar.

Normenkette:

EStG (1990) § 33a Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der () abgesehen.