BFH - Beschluss vom 22.04.2004
VII B 297/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1296
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5441/02

Grundsätzliche Bedeutung; Vergütung ausgefallener MinöSt

BFH, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen VII B 297/03

DRsp Nr. 2004/11695

Grundsätzliche Bedeutung; Vergütung ausgefallener MinöSt

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Grundsätzlich muss der Mineralölhändler spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs in die Wege leiten. Im Einzelfall kann die Zubilligung von Ratenzahlungen bei Zugrundelegung eines vernünftigen Ratenzahlungsplanes der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen und möglicherweise der einzige Weg sein, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass des Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen.3. Wird die mit dem Abnehmer abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung notleidend, muss der Mineralölhändler als sorgfältiger Kaufmann die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderlichen weiteren Maßnahmen in die Wege leiten.4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Mineralölhändler seinen Anspruch rechtzeitig gerichtlich verfolgt hat, kommt es auf eine Betrachtung ex ante an.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe: