BFH - Beschluss vom 01.08.2005
VII B 336/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 76 § 128 Abs. 2 § 155 ; ZPO § 227 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 70
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 382/00

Grundsätzliche Bedeutung; Vertagungsantrag

BFH, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen VII B 336/04

DRsp Nr. 2005/19090

Grundsätzliche Bedeutung; Vertagungsantrag

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Die bloße Behauptung, dass die Rechtsfrage von unterschiedlichen FG und einer Vielzahl von Finanzbehörden in unterschiedlicher Weise beantwortet wird, reicht nicht aus.3. Das FG hat über einen Vertagungsantrag durch Beschluss zu entscheiden und die Entscheidung kurz zu begründen. Der Begründungszwang soll einer Terminänderung ohne hinreichenden Grund entgegenwirken und das Gericht zur Rechenschaft veranlassen.4. Da dieser Beschluss unanfechtbar ist, kann die Begründung nicht dazu dienen, der Rechtsmittelinstanz eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.5. Die Nichtbescheidung eines Vertagungsantrages kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn darin zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt und die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 76 § 128 Abs. 2 § 155 ; ZPO § 227 Abs. 4 ;

Gründe: