BFH - Beschluss vom 14.05.2007
III B 98/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1528
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5/05

Grundsätzliche Bedeutung; Verzicht auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen III B 98/06

DRsp Nr. 2007/11820

Grundsätzliche Bedeutung; Verzicht auf mündliche Verhandlung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann im FG-Verfahren auch vom Kl. selbst wirksam erklärt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 90 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2001 und 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 machten die Kläger erfolglos Aufwendungen für die musikalische Ausbildung ihrer Tochter in Höhe von 5 846 DM (2001) und 3 004 EUR (2002) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gewährte den Klägern in den Einkommensteuerbescheiden für 2001 und 2002 vom 14. April 2003 lediglich einen Ausbildungsfreibetrag (2001) und einen Kinderfreibetrag (2002) für ihre Tochter. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.