BFH - Beschluss vom 28.09.2010
IX B 65/10
Normen:
FGO § 94; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 160 Abs. 4; ZPO § 164 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 230/05

Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus für die Revisionszulassung

BFH, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen IX B 65/10

DRsp Nr. 2010/19691

Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus für die Revisionszulassung

1. NV: Eine Protokollberichtigung (hier: zum Inhalt der Zeugenaussagen) kann grundsätzlich nur durch das FG vorgenommen werden. 2. NV: Es kommt für die Auslegung und Abgrenzung eines Sandausbeutevertrages entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der betreffenden Vereinbarung an, wie er sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt. Solche auf die Umstände des Einzelfalls abhebende Fragen sind grundsätzlich nicht klärungsbedürftig. 3. NV: Für die Annahme einer Divergenz reichen weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen oder Zeugenaussagen noch eine fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus.

Normenkette:

FGO § 94; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 160 Abs. 4; ZPO § 164 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

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