Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1.
Auch wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht ausdrücklich benannt hat, geht der erkennende Senat zu seinen Gunsten aufgrund der Beschwerdebegründung und ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit der Zulassung "zur endgültigen Klärung der Einstufung" von --im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht aufgenommenen-- Brandschutzsachverständigen davon aus, dass der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt.
2.
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