BFH - Beschluss vom 23.03.2009
VIII B 173/08
Normen:
EStG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 620/06

Grundsätzliche Bedeutung zur Frage der Gewerbesteuerpflicht von Brandschutzsachverständigen trotz fehlender abgeschlossener (Hoch- oder Fachhochschul-)Ausbildung

BFH, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen VIII B 173/08

DRsp Nr. 2009/15386

Grundsätzliche Bedeutung zur Frage der Gewerbesteuerpflicht von Brandschutzsachverständigen trotz fehlender abgeschlossener (Hoch- oder Fachhochschul-)Ausbildung

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Auch wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht ausdrücklich benannt hat, geht der erkennende Senat zu seinen Gunsten aufgrund der Beschwerdebegründung und ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit der Zulassung "zur endgültigen Klärung der Einstufung" von --im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht aufgenommenen-- Brandschutzsachverständigen davon aus, dass der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt.

2.