BFH - Beschluss vom 23.01.2007
VIII B 134/05
Normen:
EStG § 20 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 890
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1447/03

Grundsätzliche Bedeutung; Zurechnung von Kapitalvermögen

BFH, Beschluss vom 23.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 134/05

DRsp Nr. 2007/5938

Grundsätzliche Bedeutung; Zurechnung von Kapitalvermögen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache.2. Die Rüge, "es gehe in erster Linie um die Frage, wann die tatsächliche Mittelverwaltung von Vermögen von Kindern durch Eltern steuerrechtlich den Kindern zuzurechnen ist", reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Denn der BFH hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinander gesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen Einnahmen aus Kapitalanlagen, die Eltern ihren Kindern überlassen haben, den Kindern, nicht aber den Eltern, zuzurechnen sind.

Normenkette:

EStG § 20 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Tatbestandes ab.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.