BFH - Urteil vom 04.08.2011
III R 55/08
Normen:
VO Nr. 1408/71/EWG ; 1408/71/EWG; VO 1408/71 /EWG;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 623/07

Grundsätzliche Bindung deutscher Behörden und Gerichte an die Bescheinigung eines ausländischen Versicherungsträgers über das Bestehen einer Versicherung

BFH, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen III R 55/08

DRsp Nr. 2011/19500

Grundsätzliche Bindung deutscher Behörden und Gerichte an die Bescheinigung eines ausländischen Versicherungsträgers über das Bestehen einer Versicherung

1. Der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 wird im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Art. 2 der VO Nr. 1408/71 festgelegt. Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung insbesondere für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.2. Für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I Teil I Buchst. D aufgeführt sind. Die in dieser Bestimmung enthaltenen Einschränkungen gelten nur für die Vorschriften des Titels III Kapitel 7 dieser Verordnung.3. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71 ist, dass eine Person nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 in irgendeinem der von ihrem sachlichen Geltungsbereich erfassten Zweige der sozialen Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der EU versichert ist.