BFH - Beschluss vom 25.05.2012
IX B 20/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1308
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4663/09

Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage des Vorliegens eines Näheverhältnisses zwischen zwei Personen

BFH, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen IX B 20/12

DRsp Nr. 2012/13691

Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage des Vorliegens eines Näheverhältnisses zwischen zwei Personen

NV: Es kann nicht allgemein und losgelöst vom jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wann zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis besteht, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache ist weder grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).