BFH - Beschluss vom 24.05.2022
VIII B 53/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 148
AO-StB 2023, 18
BFH/NV 2022, 804
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1631/19

Grundsatz- und Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnordnung einer Außenprüfung nach den Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsprinzips und WillkürverbotsVerstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen VIII B 53/21

DRsp Nr. 2022/9508

Grundsatz- und Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anordnung einer Außenprüfung nach den Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsprinzips und Willkürverbots Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

NV: Da sich für den Erlass einer Prüfungsanordnung keine konkreten und allgemeingültigen Maßstäbe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zur Beachtung des Willkür- und Schikaneverbots entwickeln lassen, wirft der Beschwerdeführer keine abstrakte Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO auf, wenn er geklärt sehen will, ob aus bestimmten Umständen des Streitfalls abstrahierend erhöhte Begründungsanforderungen im Rahmen der Ermessensprüfung des FA abzuleiten sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.03.2021 – 6 K 1631/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.