FG Münster - Urteil vom 16.01.2014
9 K 2880/10 L
Normen:
AO § 69; AO § 191; AO § 34;

Grundsatz anteiliger Tilgung bei GF-Haftung

FG Münster, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 9 K 2880/10 L

DRsp Nr. 2014/17694

Grundsatz anteiliger Tilgung bei GF-Haftung

Bei der Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers für rückständige LSt, KSt und USt bleiben privatrechtlich vereinbarte Sicherungsrechte bei der Ermittlung der Haftungsquote nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung generell unberücksichtigt. Eine auf bestimmte Geschäftsbereiche eines Unternehmens beschränkte Berücksichtigung von Sicherungsrechten ist nicht möglich.

Normenkette:

AO § 69; AO § 191; AO § 34;

Tatbestand

Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für rückständige Lohnsteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer der ST GmbH (ST GmbH).

Die ST GmbH ist mit notariellem Vertrag vom 13.10.1994 gegründet worden; ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Verwaltung und Vermietung von Immobilien sowie in deren Errichtung und Verkauf. Die Anteile an der ST GmbH wurden je zur Hälfte vom Kläger und von der Ehefrau des Herrn CU (CU) gehalten. Zu Geschäftsführern der ST GmbH waren seit der Gründung der Kläger und CU bestellt. Die ST GmbH übte ihre Tätigkeit in Räumlichkeiten des Privathauses des Klägers aus. Der Kläger schied im Jahr 2009 aus der Geschäftsführung der ST GmbH aus (Eintrag im Handelsregister am 25.08.2009). Die steuerliche Beratung der ST GmbH erfolgte zunächst durch Frau Steuerberaterin M, ab dem 21.08.2008 durch Herrn Steuerberater D.