BFH - Beschluss vom 28.07.2011
V B 115/10
Normen:
UStG 1993 § 14 Abs. 2 S. 2; UStG 1993 § 17 Abs. 1; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 684/08

Grundsatz der Auswirkung von Korrekturen der ursprünglich erklärten Umsatzsteuer im Zeitpunkt der erfolgten Korrektur im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen; Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern im Billigkeitsverfahren bei offensichtlicher und eindeutiger Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen V B 115/10

DRsp Nr. 2011/15184

Grundsatz der Auswirkung von Korrekturen der ursprünglich erklärten Umsatzsteuer im Zeitpunkt der erfolgten Korrektur im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen; Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern im Billigkeitsverfahren bei offensichtlicher und eindeutiger Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung

1. NV: Es ist geklärt, dass bei der Korrektur einer Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis, bei der übersehen wurde, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, diese erst im Veranlagungszeitraum der Korrektur wirksam wird. 2. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet bei einer bestandskräftigen, vom Kläger nicht angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung aus, wenn die Steuerfestsetzung nicht offensichtlich und eindeutig unzutreffend ist.

Normenkette:

UStG 1993 § 14 Abs. 2 S. 2; UStG 1993 § 17 Abs. 1; AO § 227;

Gründe

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zur Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, ob "der Grundsatz, dass Korrekturen der ursprünglich erklärten Umsatzsteuer sich im Zeitpunkt der erfolgten Korrektur auswirken, auch im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt".

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