BFH - Urteil vom 05.10.2004
VII R 61/03
Normen:
ZK Art. 49 Abs. 1 lit. b Art. 203 Abs. 1 Art. 204 Abs. 1 lit. a Art. 204 Abs. 2 ; ZKDVO Art. 859 Anstrich 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 369
BFH/NV 2005, 486
BFHE 2007, 570
DStRE 2005, 281
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11/99

Grundsatz der einmaligen Entstehung einer Zollschuld durch die zeitlich erste zollschuldrechtlich erhebliche Handlung oder Unterlassung - Keine Heilung einer zollschuldbegründenden Verfehlung durch die Abgabe einer Versandanmeldung, die eine gefälschte Unterschrift des Hauptverpflichteten enthält

BFH, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen VII R 61/03

DRsp Nr. 2005/1933

Grundsatz der einmaligen Entstehung einer Zollschuld durch die zeitlich erste zollschuldrechtlich erhebliche Handlung oder Unterlassung - Keine Heilung einer zollschuldbegründenden Verfehlung durch die Abgabe einer Versandanmeldung, die eine gefälschte Unterschrift des Hauptverpflichteten enthält

»1. Ist die Zollschuld für eine Ware einmal entstanden, sind nachfolgende Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf diese Ware zollschuldrechtlich grundsätzlich unerheblich. Eine Zollschuld kann daher nicht mehr durch ein Entziehen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung entstehen, wenn bereits zuvor hinsichtlich der nämlichen Ware eine Zollschuld durch eine Pflichtverletzung entstanden ist. 2. Wird eine Nichtgemeinschaftsware, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befindet, nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet, kann dies nur dann zur Heilung der in der Fristüberschreitung liegenden Verfehlung führen, wenn eine nicht nur formell ordnungsgemäße, sondern auch inhaltlich richtige Zollanmeldung abgegeben wird.«

Normenkette:

ZK Art. 49 Abs. 1 lit. b Art. 203 Abs. 1 Art. 204 Abs. 1 lit. a Art. 204 Abs. 2 ; ZKDVO Art. 859 Anstrich 3 ;

Gründe: