FG München - Urteil vom 04.04.2001
3 K 2213/97
Normen:
AO § 85 ; AO § 226 ; BGB § 406 ;

Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verbietet einseitigen verbindlichen Verzicht der Finanzbehörde auf Aufrechnungrechte; Abrechnungsbescheid

FG München, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 3 K 2213/97

DRsp Nr. 2002/2108

Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verbietet einseitigen verbindlichen Verzicht der Finanzbehörde auf Aufrechnungrechte; Abrechnungsbescheid

1. Der Finanzverwaltung ist es wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verwehrt, im einseitigen Interesse eines Steuerpflichtigen oder eines sonstigen Dritten auf die Ausübung möglicher Aufrechnungsmöglichkeiten (hier iHv über 600.000 DM) verbindlich zu verzichten. 2. Eine solche offensichtlich rechtswidrige Zusage durch eine Finanzbehörde könnte eine nach dem Grundsatz von Teu und Glauben schutzwürdige Vertrauensposition nicht begründen.

Normenkette:

AO § 85 ; AO § 226 ; BGB § 406 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch für Juni 1995 der ... (H-AG) durch Aufrechnungserklärung des Beklagten (... -ZFA-) gegenüber der Klägerin, einem Kreditinstitut, teilweise erloschen ist.