Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.05.2021 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 der —FGO—) liegt nicht vor (s. unter 1.). Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § Abs. Nr. legt der Kläger entgegen der Vorgabe des § Abs. Satz 3 nicht ordnungsgemäß dar (s. unter 2.).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|