BFH - Beschluss vom 24.03.2022
X B 1/21
Normen:
VO zu § 180 Abs. 2 AO § 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 933
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11168/20

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAusreichung von Zuschüssen für DenkmalschutzaufgabenDurchführung der Außenprüfung bei einem Bauträger als VerfahrensbevollmächtigtenHemmung der Festsetzungsfrist

BFH, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen X B 1/21

DRsp Nr. 2022/10936

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ausreichung von Zuschüssen für Denkmalschutzaufgaben Durchführung der Außenprüfung bei einem Bauträger als Verfahrensbevollmächtigten Hemmung der Festsetzungsfrist

1. NV: Die Bescheinigung gemäß § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG kann nur Bindungswirkung in Bezug auf Zuschüsse haben, die von einer der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden für diese Zwecke gewährt worden sind; andere Zuschüsse, auch solche aus öffentlichen Kassen, gehören nicht dazu. 2. NV: Die Durchführung der Außenprüfung bei einem Bauträger als Verfahrensbevollmächtigten i.S. des § 5 VO zu § 180 Abs. 2 AO führt zur Hemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.06.2015 – IX R 51/14, BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13, Rz 12).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.11.2020 – 11 K 11168/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

VO zu § 180 Abs. 2 AO § 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.